Allgemeine Vertragspartnerbedingungen

Präambel

Wir begrüßen Sie als neuen gewerblichen Vertragspartner (im Folgenden: Vertriebspartnerin/Vertriebspartner) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständige/r Vertriebspartnerin/Vertriebspartner der BalanzRock GmbH, Hauptstraße 5 – 9, 45219 Essen, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Udo Thomas Kerzinger und Artur Thomas, geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: BALANZROCK) und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Waren. Bei dem Vertrieb unserer Waren und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie im gesamten Umfeld der Social Selling Community, des Network Marketings, des Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs, ebenso wie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.

Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln, ebenso wie unsere Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen, sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.

Ethische Regeln für den Umgang mit Verbrauchern

  • Unsere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner beraten ihre Kunden und Interessenten ehrlich und aufrichtig und klären etwaige Missverständnisse zu Waren, der Geschäftsmöglichkeit oder anderen Aussagen während eines Beratungsgesprächs auf.
  • Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner stellen sich im Onlinekontakt oder persönlichen und telefonischen Kontakt mit den Kunden und Interessenten zu Beginn des Verkaufs- und/oder Vertriebsgesprächs unaufgefordert und wahrheitsgemäß mit Namen und als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner von BALANZROCK auch auf den verwendeten Online-Marketing-Unterlagen vor. Außerdem legen sie zu Beginn des Kontakts den geschäftlichen Zweck ihre Kontaktaufnahme offen und machen deutlich, welche Waren angeboten werden sollen.
  • Auf Kunden- oder Interessentenwunsch wird auf eine (fortgesetzten) Online-Kommunikation oder ein Verkaufsgespräch verzichtet, die Online-Kommunikation oder das Gespräch verschoben oder eine begonnene Online-Kommunikation oder ein begonnenes Gespräch freundlich abgebrochen.
  • Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner verhalten sich niemals aufdringlich. Insbesondere haben Besuche, Online-Kommunikationen, sonstige elektronische Kommunikationen und telefonische Kontakte zu angemessenen Uhrzeiten stattzufinden, es sei denn, der Kunde hat dies ausdrücklich anders gewünscht. Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner rufen oder kontaktieren (auch via elektronische Medien) einen Verbraucher zu Werbezwecken nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an. Die Rufnummer des Anrufenden ist für den Fall eines Anrufs hierbei zu übermitteln.
  • Während eines Kundenkontakts informiert die Vertriebspartnerin/ der Vertriebspartner den Verbraucher über sämtliche Punkte, welche die angebotenen Waren und – auf Wunsch des Verbrauchers – die Vertriebsmöglichkeit betreffen.
  • Alle Informationen zu den Waren müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen. Einer Vertriebspartnerin/ einem Vertriebspartner ist es untersagt, irreführende Aussagen oder gar Versprechungen in jeglicher Form zu den Waren zu machen.
  • Eine Vertriebspartnerin/ ein Vertriebspartner darf keine Behauptungen über Waren, deren Preise oder Vertragskonditionen aufstellen, sofern diese nicht von BALANZROCK freigegeben worden sind.
  • Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von BALANZROCK autorisiert sind, diese müssen zutreffend und nicht überholt sein. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.
  • Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Produkten durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen konnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
  • Eine Vertriebspartnerin/ ein Vertriebspartner darf keine Angaben im Hinblick auf ihre/seine Vergütung oder die potenzielle Vergütung von anderen Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner Weiterhin darf eine Vertriebspartnerin/ ein Vertriebspartner keine Vergütungen garantieren, versprechen oder sonst Erwartungen schüren.
  • Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner nehmen auf kaufmännisch unerfahrene Personen Rücksicht und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschrankte Einsichtsfähigkeit aus, um sie zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.
  • Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

Ethische Regeln für den Umgang mit Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern

  • Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner gehen stets fair und respektvoll miteinander um. Vorgenanntes gilt auch für den Umgang zu Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern anderer Wettbewerber oder anderer Network-Marketing-Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen.
  • Neue Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner werden wahrheitsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert. Unwahre, irreführende oder sonst überzogene Angaben zu möglichen Umsatz- und Erwerbschancen sind zu unterlassen.
  • Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Waren und Leistungen von BALANZROCK gemacht werden.
  • Es ist Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern nicht gestattet, andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern zum Wechseln eines Sponsors innerhalb von BALANZROCK zu bewegen.
  • Die Pflichten der nachfolgenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind zugleich als ethische Regeln stets einzuhalten.

 

Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen

  • Zu anderen Wettbewerbern oder sonstigen Unternehmen des Network-Marketing-Bereichs, Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs verhalten sich die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner von BALANZROCK stets fair und ehrlich.
  • Systematische Abwerbungen von Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner anderer Unternehmen werden unterlassen.
  • Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Waren oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.

Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen von BALANZROCK vertraut machen.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertragspartnervertrages zwischen der BalanzRock GmbH, Hauptstraße 5 – 9, 45219 Essen, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Udo Thomas Kerzinger und Artur Thomas, geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: BALANZROCK) E-Mail an info@balanzrock.com und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner (künftig: Vertriebspartnerin/Vertriebspartner). Er soll die Grundlage eines gemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.

(2) BALANZROCK erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) BALANZROCK ist ein Unternehmen, das über ein Social Selling Vertriebskonzept die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetik- und Nahrungsergänzungs-Produkten, Seminar-Produkten ebenso wie weitere Gesundheits- und Lifestyle-Produkten (künftig: Waren) betreibt. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner soll für BALANZROCKdie Waren nach ihrer/seiner Wahl als Wiederverkäufer/in an Endkunden (nicht aber an gewerbliche Wiederverkäufer) weiterverkaufen und/oder vermitteln, so dass das Erbringen des Wiederverkaufs und/oder der Vermittlung der Waren die Grundlage des Geschäfts einer Vertriebspartnerin/eines Vertriebspartners bildet. Für diese Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner über ein Starterset, die gegebenenfalls zu leistende jährliche im Voraus zu leistenden Servicegebühr (siehe hierzu unter § 6) hinaus finanzielle Aufwendungen tätigt, sie/er eine Mindestanzahl von Waren oder sonstigen Leistungen von BALANZROCK abnimmt/erwirbt oder die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. Für ihre/seine Tätigkeit als Wiederverkäufer/in erhält die Vertriebspartnerin/ der Vertriebspartner die entsprechende Marge, die sich aus dem Einkauf- und Verkaufspreis je erfolgreichem Warenverkauf ergibt. Für ihre/seine Tätigkeit als Vermittler/in erhält die Vertriebspartnerin/ der Vertriebspartner eine entsprechende Direktvermittlungsprovision je erfolgreicher Warenvermittlung.

(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner zu werben. Für diese Tätigkeit erhält die/der werbende Vertriebspartnerin/Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz der/des geworbenen Vertriebspartnerin/Vertriebspartners. Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision, ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung, richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.

(3) BALANZROCK stellt der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner mit der erfolgreichen Registrierung, ein kostenfreies Online-Backoffice und auf Wunsch eine kostenpflichtige Replicate-Website nebst angeschlossenem Online-Shop-System inklusive eines Nutzungsrechts im Sinne des § 6 (1) zur Verfügung. Das kostenfreie Backoffice ermöglicht es der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner unter anderem einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über ihre/seine vermittelten Umsätze, Provisionsansprüche, Abrechnungen, ebenso wie die Vertriebspartner- und Downline-Entwicklungen zu haben. Ferner hat die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner die Möglichkeit nicht aber die Pflicht ein Starterset zu erwerben.

 

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind, möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürliche Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartner-Antrag akzeptiert, ebenso wie eine natürliche Person nicht berechtigt ist, sich zusätzlich als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder sonst mehrfach indirekt zu registrieren.

(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner -Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und falls nicht vorhanden die Steuernummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber BALANZROCK jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.

(3) Bei Personengesellschaften sind – sofern vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber BALANZROCK jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.

(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.

(5) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner kann sich für die Aufnahme ihrer/seiner Tätigkeit als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner bei BALANZROCK online registrieren. Bei der Registrierung ist die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner verpflichtet, den Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartner-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und den Antrag sodann an BALANZROCK auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner durch entsprechendes aktives Häkchensetzen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil.

(6) BALANZROCK behält sich das Recht vor, Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartner-Anträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.

(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) Satz 2 geregelten Pflichten ist die BALANZROCK ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartner-Vertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die BALANZROCK für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachungweiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

§ 4 Status der Vertriebspartnerin / des Vertriebspartners als Unternehmer

(1) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von BALANZROCK. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Die Vertriebspartnerin/Der Vertriebspartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von BALANZROCK und trägt das vollständige unternehmerische Risiko ihres/seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung ihrer/seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat ihren/seinen Betrieb – soweit erforderlich – im Sinne einer ordentlichen Kauffrau/eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu – soweit erforderlich – auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne einer ordentlichen Kauffrau/eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.

(2) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung ihrer/seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich). eigenverantwortlich. Insoweit versichert die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner, alle Provisionseinnahmen, die sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit für BALANZROCK erwirtschaftet, an ihrem/seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. BALANZROCK behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von BALANZROCK werden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner entrichtet.

 

§5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung

Sie registrieren sich bei BALANZROCK als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt BALANZROCK Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.

Freiwilliges Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse widerrufen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartner-Antrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.

 Widerrufsfolgen:

Nach Ihrem Widerruf können Sie alle als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner bezogenen, ungeöffneten und wiederverkaufbaren Waren und sonstigen kostenpflichtigen Leistungen gegen Erstattung der dafür geleisteten vollständigen Zahlungen an BALANZROCK zurückgeben. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners zu erfolgen. Nach Eingang der rückgesendeten Waren und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Ungeöffnetheit und Widerkaufbarkeit wird der Kaufpreis zu 100 % zurückgezahlt. 

Eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner kann sich nach dem Widerruf ihrer/seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei BALANZROCK registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf für die alte Position der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegt und die/der widerrufende Vertriebspartnerin/Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für BALANZROCK verrichtet hat.

 

§6 Nutzung des Backoffices und der Replicate-Website / Servicegebühr

(1) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner erwirbt mit der Registrierung ein unentgeltliches Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Backoffices und sofern gewünscht ein entgeltliches Recht zur Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten der Replicate-Website.

(2) Das Nutzungsrecht des ihm zur Verfügung gestellten Backoffices und der Replicate-Website ist ein einfaches, auf das konkrete Backoffice und die konkrete Replicate-Website bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Backoffices oder der Replicate-Website ebenso wenig wie ein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.

(3) Für die Nutzung, ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege des der Replicate-Website (nicht aber des Backoffices) berechnet BALANZROCK eine jährliche nichtverprovisionierte Servicegebühr.

 

§7 Pflichten der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners

(1) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist verpflichtet, ihre/seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und hat BALANZROCK Änderungen ihrer/seiner Vertragsdaten umgehend zu melden.

(2) Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei ihrer/seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von BALANZROCK, deren Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und nicht eingewilligten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam), ebenso wie Social-Media-Spams oder sonstige unerlaubte Nachrichtenformen.

(3) Besondere Werberichtlinien:

(a) An keiner Stelle und auf keinem Werbemittel darf die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner Angaben über ihr/sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei BALANZROCK machen. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive und kontinuierliche Arbeit möglich ist.

(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben einer/eines neuen Vertriebspartnerin/Vertriebspartners zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Kauf von Waren erforderlich ist, damit eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner für BALANZROCK tätig werden kann.

(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.

(e) Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von BALANZROCK offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen

(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Waren durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.

(g) Eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die Waren von BALANZROCK von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.

(h) Aufgrund strenger Regulierungen in Bezug auf Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und anderer Waren aus dem Gesundheitsbereich soll ausschließlich das Werbematerial verwendet werden, das auf der BALANZROCK Website oder im Backoffice oder sonst wo durch BALANZROCK direkt angeboten wird. Es sollte jedem Kunden, der sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet, empfohlen werden, sich bei seinem Arzt zu erkundigen, bevor er seine Ernährung verändert. Es dürfen im Rahmen der Tätigkeit und Werbung keine Aussagen bezüglich der Sicherheit der Produkte, deren therapeutischer Wirkung oder Heilwirkung erfolgen, es sei denn, diese sind offiziell von BALANZROCK genehmigt und/oder finden sich in dem offiziellen Werbematerial von BALANZROCK wieder. Außerdem dürfen die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner nicht suggerieren, dass BALANZROCK-Produkte zur Behandlung, Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten genutzt werden können. BALANZROCK verbietet ferner jegliche Aussage bezüglich medizinischer Wirkung von BALANZROCK-Produkten. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner darf z.B. nicht behaupten, dass die Waren von BALANZROCK bei der Behandlung von Diabetes, Herzkrankheiten, Krebs oder anderen Krankheiten helfen. Es dürfen keine wissenschaftlichen Publikationen, Literatur oder Zeugnisse verwendet oder veröffentlichet werden, die von Doktoren oder Wissenschaftlern in Bezug auf BALANZROCK-Waren oder deren Zutaten verfasst wurden.

(4) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites (BALANZROCK stellt den Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern auf Wunsch eine Replicate-Website zur Verfügung, auf dem der Verkauf der Waren erfolgen darf), Verkaufsunterlagen, Verkaufskonzepte, Zeitungs- oder Zeitschriftenwerbeanzeigen, eigener Produktbroschüren, Videocontent, Fernsehwerbung, Audiocontent, die Erstellung eigener Internetauftritte, einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellter Verkaufs- oder Werbemittel ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder via E-Mail erteiltem Einverständnis von BALANZROCK gestattet, das im freien Ermessen von BALANZROCK liegt. Die entsprechende Anfrage zum Erhalt des Einverständnisses ist via E-Mail an info@balanzrock.com zu übersenden.

(4a) Es ist untersagt, mit mehreren Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern eine Internetseite, ein Internetportal, eine Social-Media-Präsenz oder eine sonstige Online-Anwendung zu betreiben.

(4b) Für den Fall, dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner die Waren von BALANZROCK in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, YouTube, Twitter oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf sie/er stets nur die offiziellen BALANZROCK Werbeaussagen verwenden, muss sich leicht erkennbar mit ihrem/seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren und darf an keiner Stelle Angaben über ihr/sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei BALANZROCK machen oder für eine Tätigkeit bei BALANZROCK als Arbeitnehmer oder Ähnlichem werben, ebenso wie sie/er die Social-Media-Werbung nur im Rahmen ihrer/seiner eigenen privaten Social-Media-Kanäle nebenbei und zusätzlich durchführen darf und ohne vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder via E-Mail erteiltem Einverständnis von BALANZROCK keine professionellen Social-Media-Geschäftsauftritte erstellen darf. Vor Inbetriebnahme eines eigenen Social-Media-Geschäftsauftritts ist die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner verpflichtet, die Social-Media-Präsenz und/oder -kanal BALANZROCK per E-Mali an info@balanzrock.com zur Prüfung zu übersenden. Ein Verkauf der Waren darf nur über die offizielle Replicate-Website der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners erfolgen. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist verpflichtet, in ihre/seine Social-Media-Präsenz und/oder -kanal einen entsprechenden Link zu der Replicate-Website zur Verfügung einzufügen.

(4c) Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner dürfen keine Online-Kleinanzeigen (einschließlich Craigslist) verwenden, um die Waren und sonstigen Leistungen von BALANZROCK zu bewerben und/oder zu vertreiben. Online-Kleinanzeigen (einschließlich Craigslist) dürfen jedoch genutzt werden, damit sich die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner als „unabhängiger BALANZROCK Vertriebspartnerin/Vertriebspartner“ vorstellen kann.

(4d) Die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner dürfen Bannerwerbung auf einer Website platzieren, vorausgesetzt, sie verwenden die von BALANZROCK geprüften und genehmigten Vorlagen und Bilder und halten sich an die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Verbot der Einkommensangaben und Heilaussagen). Alle Bannerwerbung muss mit der Website der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners verlinkt sein.

(4e) Sponsored Links oder Pay-per-Click-Anzeigen (PPC) sind zulässig. Die Ziel-URL muss zu der Replicate-Website der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners führen. Die angezeigte URL muss ebenfalls zu der Replicate-Website der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners führen. Es dürfen keine vertragswidrigen, irreführenden oder sonst gesetzeswidrigen Inhalte verwendet werden.

(5) Die Waren von BALANZROCK dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner vorgestellt (nicht verkauft) werden und nur über die Replicate-Website oder den offiziellen Webshop von BALANZROCK verkauft werden. Auf eigenen Internetseiten, anderen Verkaufsplätzen, insbesondere großen allgemeinem Ladengeschäften (wie z.B. Supermärkten, Discountern oder Einkaufketten) oder Restaurants, auf Internethandelsplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle, dürfen dieWaren von BALANZROCK nicht verkauft werden. In anderen gesundheitsbezogenen Einzelhandelsläden wie z.B. Drogerien, Apotheken, Friseurgeschäften, Beauty- oder Kosmetik Studios, Fitnessstudios, physiotherapeutischen Praxen, vergleichbaren Praxen oder Arztpraxen ist der Verkauf der Waren von BALANZROCK nach ausdrücklichem vorherigem schriftlichem oder via E-Mail erteiltem Einverständnis von BALANZROCK gestattet, das im freien Ermessen von BALANZROCK liegt. Die entsprechende Anfrage zum Erhalt des Einverständnisses ist via E-Mail an info@balanzrock.com zu übersenden.

(6) Es ist der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner grundsätzlich untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen, Schulungs- oder Leadgenerierungs-Tools, andere Waren von Drittunternehmen oder sonstige im Zusammenhang mit dem BALANZROCK Geschäft stehende Leistungen an andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner von BALANZROCK zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.

(7) Die Waren dürfen von der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ferner ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung von BALANZROCK auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.

(8) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass sie/er im Auftrag oder im Namen von BALANZROCK handelt. Vielmehr ist sie/er verpflichtet, sich als „unabhängige/r BALANZROCK Vertriebspartnerin/Vertriebspartner“ vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „unabhängige/r BALANZROCK Vertriebspartnerin/Vertriebspartner“ aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen BALANZROCK und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von BALANZROCK beinhalten. Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, im Namen von BALANZROCK für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungenabzugeben. Die Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, BALANZROCK gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.

(9) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonst wie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern anderer Unternehmen einzusetzen.

(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von BALANZROCK sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von BALANZROCK weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.

(11) Die Verwendung des Kennzeichens BALANZROCK und/oder der Marken, Werktitel, Produktbezeichnungen und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von BALANZROCK sind über die Verwendung der durch BALANZROCK bereit gestellten Marketingmaterialien nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. BALANZROCK kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen BALANZROCK und/oder die Marken, Werktitel, Produktbezeichnung und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von BALANZROCK verwenden, gelöscht werden und/oder an BALANZROCK übertragen werden. Die reinen Übernahmekosten der Provider, nicht aber sonstige Kosten oder eine Lizenz oder sonstige Entschädigung für dieDomain, werden von BALANZROCK für den Fall der Übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von BALANZROCK enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren. Ebenso ist es untersagt, bei sogenannten Suchmaschinen-Werbung (z.B. GoolgeAdWords), Sponsored-Links-Werbung, Internet-Werbeplätze-Marketing oder vergleichbaren Online-Werbe-Handlungen Kennzeichen, Marken, Werktitel oder sonstige Schutzrechte von BALANZROCK zu verwenden. Schließlich untersagt ist auch die Umfüllung und/oder Umverpackung von Waren von BALANZROCK.

(12) Eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner kann sich nach Kündigung ihrer/seiner alten Position erneut bei BALANZROCK registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch BALANZROCK für die alte Position der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners mindestens 12 Monate zurückliegen und die/der kündigende Vertriebspartnerin/Vertriebspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für BALANZROCK verrichtet hat.

(13) Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über BALANZROCK, deren Waren, den BALANZROCK Vergütungsplan oder sonstige BALANZROCK Leistungen zu antworten. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an BALANZROCK an info@balanzrock.com weiterzuleiten.

(14) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner verpflichtet sich – soweit möglich – sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit für BALANZROCK verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.

(15) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für BALANZROCK bewerben und vertreiben oder neue Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner gewinnen, die offiziell von BALANZROCK eröffnet wurden. Es ist nicht erlaubt in einem Staat als BALANZROCK Niederlassung, Importeuer oder Exporteur oder ähnlich aufzutreten oder entsprechende geschäftliche Unternehmen zu gründen.

(16) Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner dürfen Arbeitnehmern von BALANZROCK keine Geschenke oder sonstige Zuwendungen machen.

(17) BALANZROCK ermöglicht der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner selbst oder aber ihre/seine Familienmitglieder andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen. Durch eine jeweilige Neubestellung von Waren, versichert die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner, dass von der vorherigen Bestellung mindestens 70 % dieser Warenlieferung für geschäftliche Zwecke im Rahmen von Produktpräsentationen und/oder Anwendungen verbraucht wurden und höchstens 30 % an Vorratsware von der letzten Bestellung noch in ihrem/seinem Lager vorrätig ist. Ferner darf die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner selbst oder durch Dritte nicht mehr Waren erwerben, als sie/er bei verständiger Würdigung innerhalb eines Monats verbrauchen kann.

(18) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkten von BALANZROCK ist nicht gestattet.

(19) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist verpflichtet, BALANZROCK umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerbedingungen und der BALANZROCK Verhaltensrichtlinien, sowie aller sonstiger Bestimmungen des Unternehmens, Mitteilung zu machen.

(20) Kundenanfragen oder -beschwerden jeglicher Art über die Waren, den Service oder das Vergütungssystem von BALANZROCK sind umgehend an BALANZROCK an die E-Mail-Adresse info@balanzrock.com weiterzugeben.

§8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung

(1) Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen, selbst wenn diese Wettbewerber sind, Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.

(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen, ebenso wie Werbematerialien und vergleichbare Inhalte, für den Betrieb des BALANZROCK-Geschäfts an andere BALANZROCK Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner zu vertreiben.

(3) Soweit die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen, auch Network Marketing-Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen, tätig ist, verpflichtet sie/er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst ihrer/seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit ihrer/seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner andere als BALANZROCK Produkte nicht zur selben Zeit, am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.

(4) Außerdem ist es der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ausdrücklich untersagt, BALANZROCK Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.

(5) Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrages gegen andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner- oder sonstige Vertriebsverträge, die sie/er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.

§9 Geheimhaltung

Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat absolutes Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von BALANZROCK und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und zugleich Eigentumsrechten von BALANZROCK gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline- Aktivitäten und – Platzierungen, ebenso wie der Downline-Genealogie und die darin enthaltenen Informationen, dieVertriebspartnerinnen/Vertriebspartner-, Kunden- und Vertragspartnerdaten, ebenso wie die Informationen über Geschäftsbeziehungen von BALANZROCK und seiner verbundenen Unternehmen und sonstigen Anbietern und Lieferanten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrages fort.

§ 10 Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner-Schutz / Kein Gebietsschutz

(1) Jener/m aktiven Vertriebspartnerin/Vertriebspartner, die/der eine/n neue/n Vertriebspartnerin/Vertriebspartner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von BALANZROCK gewinnt, wird die/der neue Vertriebspartnerin/Vertriebspartner in ihre/seine Struktur nach Maßgabe des Vergütungsplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (Vertriebspartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages von der/dem neuen Vertriebspartnerin/Vertriebspartner bei BALANZROCK für die Zuteilung gelten. Die Möglichkeit der Änderung der „Setzposition“ eines direkt oder indirekt gesponserten Partners ist nichtmöglich.

(2) BALANZROCK ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, einschließlich der E-Mail-Adresse, einer/eines gesponserten Vertriebspartnerin/Vertriebspartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ o.ä. retourniert werden und die/der neue geworbene Vertriebspartnerin/Vertriebspartner oder der Sponsor nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen die fehlerhaften Daten der/des neu geworbenen Vertriebspartnerin/Vertriebspartners berichtigt. Sofern BALANZROCK durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten zurückzufordern, außer die fehlerhafte Zustellung erfolgte unverschuldet.

(3) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person oder Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, die bereits Vertriebspartnerin/Vertriebspartner bei BALANZROCK in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(4) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern, die tatsächlich das BALANZROCK-Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), nicht existieren, ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner, Kunden oder sonstige Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren neue Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner und/oder Kunden bei anderen Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern zu platzieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen.

(5) Der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.

 

§11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch BALANZROCK unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner verpflichtet sich, etwaige Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.

(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (2) hingewiesen, nach dem BALANZROCK bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (2) und 19 geregelten Pflichten, ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht, ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat BALANZROCK das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach eigenem freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.

(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von BALANZROCK gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner zu ersetzen verpflichtet ist.

(4) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die BALANZROCK durch eine Pflichtverletzung der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners entstehen, außer die Vertriebspartnerin/ der Vertriebspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(5) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner stellt BALANZROCK, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes derVertriebspartnerin/des Vertriebspartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung durch BALANZROCK von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die BALANZROCK in diesem Zusammenhang entstehen.

 

§12 Preisempfehlung /Anpassung der Preise und Provisionen

(1) BALANZROCK beliefert seine Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner mit ausschließlich hochwertig produzierten Produkten, deren Branding und Qualität einzigartig ist. Aus diesem Grund ist es empfohlen, eine stabile Preisgestaltung gegenüber dem Endkunden zu gewähren, so dass den Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern in ihrem eigenen Interesse angeraten wird, die unverbindlichen Preisempfehlungen von BALANZROCK im Rahmen der Wiederverkauf der Waren zu beachten.

(2) BALANZROCK behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner zu zahlenden Preise oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. BALANZROCK wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Vertriebspartners ankündigen. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist BALANZROCK berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. BALANZROCK ist verpflichtet, die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung ihres/seines Schweigens hinzuweisen.

§13 Werbemittel, Zuwendungen

Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von BALANZROCK können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

 

§ 14 Vergütung, Provisionen und Abrechnung

(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung und ihre/seine Tätigkeit erhält die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem BALANZROCK Vergütungsplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner in ihrem/seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners für die Aufrechterhaltung und Durchführung ihres/seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.

(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BALANZROCK wirksam zustande gekommen ist. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von BALANZROCK gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn

a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,

b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird oder sonst ein Storno des Kunden vorliegt,

c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,

d.) BALANZROCK die Annahme des Vertrages ablehnt,

e.) fehlerhafte unvollständige Kundenaufträge eingereicht werden.

Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchlicheMaßnahmen des Kunden, der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.

(4) BALANZROCK behält sich das Recht vor, den Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen und auch jederzeit später zum Nachweis ihrer/seiner Identität, Adresse und ihrer/seiner Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) aufzufordern. Der Gewerbe-,Identitäts- und Adressnachweis kann nach Wahl von BALANZROCK in Form einer Kopie der Gewerbeberechtigung und des Personalausweises oder Reisepasses gegebenenfalls in Verbindung mit einer aktuellen Strom-, Gas-Wasser- oder sonstigen Verbrauchsrechnung oder einem anderen Melderegisternachweis (nicht älter als einen Monat) auf dem vorgegebenen elektronischem Weg erfolgen und hat unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, nach der Aufforderung zu geschehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten ist ein Identifikationsnachweis der verantwortlichen Person (z.B. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) und – sofern eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte – eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vorzulegen. Ferner muss die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen ihre/seine Bankdaten bekanntgeben.

(5) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner wird zunächst als ein Kleingewerbetreibender bei BALANZROCKgeführt. Sie/Er wird BALANZROCK unter Mitteilung ihrer/seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer unverzüglich informieren, sobald sie/er im Rahmen ihrer/seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.

(6) Provisionen der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners werden monatlich gutgeschrieben und monatlich zum Folgemonat ausgezahlt und können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch BALANZROCK schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf ihren/seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit BALANZROCKstehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine fremde Bankverbindung können nicht vorgenommen werden.

(7) Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrundeliegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß (1) sind ferner alle Leistungen der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerbestandes, des Kundenstockes, ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch BALANZROCK zu leisten sind. Auf § 16 (5) wird ausdrücklich verwiesen.

(8) BALANZROCK ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist BALANZROCK zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens BALANZROCK gilt als vereinbart, dass der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(9) BALANZROCK ist berechtigt, Forderungen, die BALANZROCK gegen die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner zustehen, mit deren/dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(10) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners aus Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.

(11) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände BALANZROCK unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner in ihrem/seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung sind BALANZROCK binnen 60 Tagen ab Zeitpunkt der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung als genehmigt.

(12) Die Provisionen werden unter Berücksichtigung der BALANZROCK Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten monatlich auf ausdrückliche Anforderung der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners ausgekehrt. BALANZROCKbehält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 25,00 € zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei BALANZROCK für die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner geführten Verrechnungskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner ausgezahlt.

 

§15 Sperrung der/des Vertriebspartnerin/Vertriebspartners

(1) Für den Fall, dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstiger Zahlung, die angeforderten Nachweise erbringt, steht BALANZROCK die vorübergehende Sperrung die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartners im BALANZROCK System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Unterlagen/Dokumente zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht keinen Rückzahlungsanspruch des bereits bezahlten Startersets, oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch, außer die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Für jeden Fall der Anmahnung von nicht beigebrachten Unterlagen pp. im Sinne des (1) nach Ausspruch der Sperre ist BALANZROCK zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.

(3) Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlungen, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch BALANZROCK als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich BALANZROCK das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. BALANZROCK behält sich insbesondere vor, den Zugang der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners zum Backoffice und sonstigem System von BALANZROCK ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner gegen die in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4, ebenso wie § 14 Absatz (4), § 18 (2) und § 19 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht, verstößt. Die Sperrung bleibt aufrechterhalten bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von BALANZROCK. Sofern es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses führt, bleibt die Sperrung dauerhaft bestehen.

 

§ 16 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

(1) Der Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrag wird für 12 Monate vereinbart. Der Vertrag verlängert sich für Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner, die nur das Backoffice kotenfrei nutzen, automatisch, sofern er nicht zuvor von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird. Für Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner, die entgeltlich eine Replicate Website nutzen, verlängert sich der Vertrag mit der Zahlung der in § 6 Absatz (3) genannten Servicegebühr automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht zuvor von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird. Sofern die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner trotz entsprechender Zahlungsaufforderung durch BALANZROCK die in Satz 2 genannte Servicegebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zahlt, wird der Vertrag automatisch gekündigt. Ungeachtet dessen hat die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner auch innerhalb der 12-monatigen Vertragslaufzeit jederzeit bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende die Möglichkeit, ihren/seinen Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertag ordentlich zu kündigen.

(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch BALANZROCK liegt ferner bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten mit der eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner ihrer/seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (2) oder 19 geregelten Pflichten, ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht, ist BALANZROCK ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.

(3) BALANZROCK hat ferner das Recht, den Vertrag der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners außerordentlich zu kündigen, sofern die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner nicht spätestens 6 Monate nach Registrierung die erforderlichen Handlungen im Sinne des § 14 (4) vorgenommen hat. BALANZROCK wird jedoch 14 Tage vor Löschung des Accounts der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail-Adresse) oder in deren/dessen Backoffice die bevorstehende Löschung ankündigen, so dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen die erforderlichen Handlungen nachzuholen.

(4) Nach der Beendigung eines Vertrages durch ordentliche Kündigung ist ein erneuter Vertragsschluss nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten möglich.

(5) Mit der Beendigung des Vertrages steht der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner nach Maßgabe des § 4 (1) kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

(6) Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann, sofern Sie den Namen, die Anschrift und die ID-Nummer der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners enthalten.

(7) Falls eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner gleichzeitig andere von dem Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrag unabhängige Leistungen von BALANZROCK beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von BALANZROCK, so wird sie/er als normaler Kunde geführt.

(8) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit wie z.B. den Vertrag über das Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 6 (Servicegebühr) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühren/Vergütung, außer die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.

§ 17 Datenschutzpflichten der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners

Es ist der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner verboten, die ihr/ihm bekanntwerdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.

 

18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte /

Tod der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners

(1) BALANZROCK kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte übertragen, sofern sich der Erwerber an das geltende Recht hält.

(2) Sofern eine neue als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner registrierte Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 20 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertragspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 20 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von BALANZROCK steht, zulässig. BALANZROCK erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält BALANZROCK sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft vor.

(3) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ist erst zur Übertragung ihrer/seiner Vertriebsstruktur ab Abschluss eines Führungskräftevertrages und dessen Bestehens für mindestens 365 aufeinanderfolgende Tage (vor der Übertragung ihrer/seiner Vertriebsstruktur) und nur nach Maßgabe des Führungskräftevertrages berechtigt.

(4) Der Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrag endet spätestens mit dem Tode der Vertriebspartnerin/es Vertriebspartners. Eine Vererbung der Vertriebsstruktur ist erst ab Abschluss eines Führungskräftevertrages und dessen Bestehens für mindestens 365 aufeinanderfolgende Tage (vor der Übertragung ihrer/seiner Vertriebsstruktur) und nur nach Maßgabe des Führungskräftevertrages möglich.

(5) Für den Fall, dass eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner ihre/seine Tätigkeit künftig unter anderem Namen, durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, als Ehepaar, als eingetragene Lebenspartnerschaft oder aus sonstigen Gründen künftig unter einer anderen Bezeichnung ausüben möchte, ist dies nur auf Antrag möglich, wobei BALANZROCK nach seinem freien Ermessen berechtigt ist, den Antrag abzulehnen.

 

§19 Trennung /Auflösung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierte Vertriebspartnerin/Vertriebspartner ihre/seine Gesellschaft intern beendet, gilt, dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung eine der vorgenannten Gesellschaften nur eine Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Ehepartner/Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Ehepartner/Mitglied/Gesellschafter die Vertragspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies BALANZROCK durch eine von beiden Parteien unterzeichnete und notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschluss anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertragspartnerschaft bei BALANZROCK behält sich BALANZROCK das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

 

§20 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material, Verwendung der Aufzeichnungen von Materialien und Präsentationen

(1) Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner gewährt BALANZROCK unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit ihrem/seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Funktion als Vertriebspartnerin/Vertriebspartner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner durch Übermittlung des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerantrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung ihrer/seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.

(2) Es ist der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner nicht gestattet, zum Zwecke des Verkaufs, sowie zur persönlichen oder geschäftlichen Verwendung, Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von BALANZROCK gesponsert wurden, sowie von Telefonkonferenzen, Ansprachen oder Meetings, anzufertigen. Eine Vertriebspartnerin/ein Vertriebspartner darf ferner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von BALANZROCK keine Audio- oder Videopräsentationen oder -aufzeichnungen von BALANZROCK Veranstaltungen, Ansprachen, Telefonkonferenzen oder Meetings aufzeichnen, anfertigen oder zusammenstellen.

 

§21 Datenschutzbestimmungen

(1) Es ist der Vertriebspartnerin/dem Vertriebspartner verboten, die ihr/ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.

(2) BALANZROCK erhebt und nutzt die von Ihnen freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von BALANZROCK.

 

§ 22 Haftungsausschluss

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet BALANZROCK lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die BALANZROCK, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der BALANZROCK, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet BALANZROCK nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens von BALANZROCK, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Bei BALANZROCK gesicherte Inhalte der Vertriebspartnerin/des Vertriebspartners sind für BALANZROCK fremde Informationen im Sinne des Telemedienrechts und/oder sonstigen geltenden Rechts.

 

§ 23 Einbeziehung des Vergütungsplanes

(1) Der BALANZROCK-Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnervertrages. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit der Versendung des Antrages auf Abschluss der Vertriebspartnerschaft an BALANZROCK versichert die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner zugleich, dass sie/er den BALANZROCK-Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und denselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.

(3) BALANZROCK ist zu einer Änderung des BALANZROCK-Vergütungsplans nach Maßgabe des § 27 Absatz (1) berechtigt.

 

§ 24 Verjährung

(1) Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 12 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder der Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.

 

§ 25 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht des Sitzes von BALANZROCK unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner ihren/seinen gewöhnlichenAufenthalt hat.

(2) Sofern die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner Kauffrau/Kaufmann oder eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss ihren/seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder ihr/sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von BALANZROCK.

 

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) BALANZROCK ist zu einer Änderung dieses Vertrages, dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und/oder des Vergütungsplans berechtigt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. BALANZROCK wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Vertriebspartners ankündigen. Die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist BALANZROCK berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern die Vertriebspartnerin/der Vertriebspartner bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. BALANZROCK ist verpflichtet, die Vertriebspartnerin/den Vertriebspartner in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung ihres/seines Schweigens hinzuweisen.

(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Falls diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.

(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.

 

 

Stand der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen: 11.04.2022
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